Präambel

Schulprojekt Nordthailand e.V. möchte durch seine Arbeit einen Beitrag zur Verbesserung des Bildungsstandes der Kinder aus Nordthailand, speziell den Schulkindern aus den Bergdörfern nahe des Phrao-Tales (nördlich von Chiang Mai) leisten. Jedes Mitglied des Vereins hat Interesse daran, diesen Kindern bessere Bildung zukommen zu lassen und er unterstützt den Verein durch aktive Mitarbeit oder finanzielle Hilfe.

In diesem Sinne gibt sich Schulprojekt-Nordthailand e.V. folgende Satzung:

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Schulprojekt Nordthailand e.V."

2. Sitz des Vereins ist Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele und Aufgaben

1. Ziel des Vereins und Satzungszweck ist es, eine Ganztagsschule mit Wohnheim für Kinder der Bergstämme Nordthailands zu errichten und den Betrieb dieser zu gewährleisten. Besonderes Augenmerk gilt hierbei sozial benachteiligten und hilfebedürftigen Kindern dieser Region.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Erziehung dieser Kinder, welche alle möglichen Voraussetzungen für eine weitere berufliche Ausbildung, abgestimmt mit den regionalen Erfordernissen, erhalten sollen.

Es wird eine nach thailändischem Recht staatlich anerkannte Bildungseinrichtung aufgebaut. Durch einen eigens erstellten Lehrplan sollen die Kinder zu engagierten, selbstbewussten, intelligenten und kreativen Persönlichkeiten erzogen werden, deren selbständiges und logisches Denken ihnen ein bedeutendes Rüstzeug auf ihrem Lebensweg sein wird.

Kritik- und Teamfähigkeit, ein hohes Maß an Allgemeinbildung sowie die Fähigkeit Verantwortung für sich und andere zu übernehmen, werden wesentliche Eigenschaften der Absolventen sein.

Besonderes Augenmerk in der Erziehung wird auf den Umwelt- und Naturschutz gelegt. Es muss das Bewusstsein entwickelt werden, das nur eine nachhaltige Lebens- und Wirtschaftsweise zukunftsfähig ist und dass der Erhalt und der absolute Schutz von Natur und Umwelt eine der wichtigsten Aufgaben heutiger Generationen sein sollte.

2. Aufgabe des Vereins ist es insbesondere, die finanziellen Mittel für das Schulprojekt sicherzustellen. Den Aufbau und die Entwicklung sowie die kontinuierliche Durchführung der Lehrtätigkeiten wird der Verein ebenso durch Organisation und Sachkompetenz fördern.

3. Der Verein erreicht seine Ziele durch intensive Öffentlichkeitsarbeit, im speziellen durch den Zugriff und der Ausweitung bestehender Netzwerke sowie über das Internet. Unterstützungen aus Organisationen ähnlichen Anliegens und eine enge Zusammenarbeit mit diesen, sind ein wesentlicher Bestandteil zur Durchsetzung der Ziele des Vereins.

§3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51-68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

4. Zum Zweck des Vereins gehört weiterhin die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Jedes Mitglied kann selbst wählen, ob er ein aktives oder passives Mitglied sein möchte.

Ein passives Mitglied hat nur das Recht zur Teilnahme und Anhörung bei Mitgliederversammlungen, jedoch grundsätzlich kein Stimmrecht. Ein aktives Mitglied hat auch ein Stimmrecht und ist zur Teilnahme an Mitglieder-versammlungen verpflichtet.

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Antrag entscheidet.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Ferner endet die Mitgliedschaft mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit Beendigung der juristischen Person oder Personenvereinigung.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Zur Bestätigung des Ausschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Mitgliederstimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Vereinsbeiträge im Rückstand ist.

§5 Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr eingeführt werden.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung

b. Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

2. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

5. Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

6. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden aktiven Mitglieder dies verlangt.

7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn ein Drittel der anwesenden aktiven Mitglieder dies verlangt.

8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

9. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller aktiven Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden aktiven Mitglieder kann nur innerhalb eines Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

10. Satzungsänderungen hat der Vorstand vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts- Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

11. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre, sie können aber auch nach dieser Amtszeit in ihrem Amt bestätigt werden. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§9 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Komitee für UNICEF e.V., Höninger Weg 104, 50969 Köln, Vereinsregisternummer beim Amtsgericht Köln VR 5068, wobei gewährleistet sein muss, dass zweckgebundenes Vermögen bestimmungsgemäß genutzt wird, und dass das Restvermögen unmittelbar und ausschließlich nur zu gemeinnützigen und solchen Zwecken verwandt wird, die mit den in § 2 dieser Satzung niedergelegten Zielen und Aufgaben in Einklang stehen.





Kontakt: kontakt@schulprojekt-nordthailand.de

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